Elvira Rosert
Elvira Rosert

@elvira_rosert

21 تغريدة 4 قراءة Sep 18, 2024
Angriff auf Hisbollah-Kämpfer qua Pager: Diverse Tweets legen nahe, Israel habe damit gegen das Protokoll II zur Konvention über besonders inhumane Waffen verstoßen.
TLDR: möglich, aber mE mitnichten so eindeutig wie teilweise impliziert.
Schauen wir den Vertrag an:🧵
Der Vertrag hat zwei Bezeichnungen, die offizielle ist "Convention on Certain Conventional Weapons" (CCW), häufig wird auch "Convention on Inhumane Weapons" verwendet (dt.: Konvention über bestimmte konventionelle Waffen, Konvention über inhumane Waffen, UN-Waffenübereinkommen).
Zum Vertrag gehören die Rahmenkonvention und inzwischen 5 Protokolle (+ ein bislang nicht angenommener Entwurf für Protokoll VI).
Das hier einschlägige Protokoll II ist das "Protokoll über Landminen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen".
ihl-databases.icrc.org
Protokoll II wurde zusammen mit der Rahmenkonvention im Jahr 1980 verabschiedet und trat 1983 in Kraft. Israel hat das Protokoll im Jahr 1995 ratifiziert und ist damit als Vertragspartei an seine Bestimmungen gebunden.
Unter den Annahmen, dass (a) die Pager vor der Auslieferung an die Hisbollah mit Sprengstoff präpariert wurden und es (b) Israel war, stellen sich 2 Fragen:
1) Sind diese Pager eine Waffe, die unter das Protokoll fällt?
2) Verstößt dieser Einsatz gegen dessen Bestimmungen?
Zu 1: Ausgehend von den Definitionen in Artikel 2 Abs. 4 kann man argumentieren, dass es sich bei den präpapierten Pagern um Sprengfallen handelt (ein scheinbar unschädliches Objekt, das modifiziert "adapted" wurde, um zu töten und zu verletzen).
Zu 2: Daraus, dass die Definition als Sprengfalle wahrscheinlich greift, folgt noch nicht, dass der Pager-Einsatz gegen das Protokoll verstößt. Denn: Das Protokoll verbietet nicht Sprengfallen an sich, sondern nur bestimmte Sprengfallen und bestimmte Einsätze von Sprengfallen.
Um den Einsatz zu beurteilen, sind folgende Bestimmungen relevant:
Artikel 3, Abs. 3: verboten sind Sprengfallen, die unnötiges Leid verursachen.
Das Verbot greift mE in dem Fall nicht. Zur Begründung wäre eine längere Ausführung notwendig, aber in Kürze:
Das Verbot unnötigen Leides ist eine alte Bestimmung, die sich nur auf Kombattanten bezieht und nur ein einziges Waffenverbot nach sich gezogen hat (blindmachende Laser). Wenn herkömmlicher Sprengstoff plötzlich darunter fallen würde, wäre ich doch sehr erstaunt.
Art. 3, Abs. 7: Verbot des Einsatzes gegen die Zivilbevölkerung. Wichtig ist: "to DIRECT", d. h. die Zivilbevölkerung darf nicht ZIEL des Angriffs sein, ein Kerngrundsatz des humanitären Völkerrechts.
Stand jetzt: Ziele des Angriffs waren Hisbollah-Kämpfer, keine Zivilisten.
Art. 3, Abs 8a: Verbot des unterschiedslosen Einsatzes der vom Protokoll erfassten Waffen, d.h. von Einsätzen, die nicht gegen militärische Objekte gerichtet werden oder werden können.
Stand jetzt: nur Pager betroffen, die an die Hisbollah gingen und nicht in den zivilen Handel.
Außerdem scheint die Sprengstoffmenge gering gewesen zu sein (Einschätzung nicht anhand der Menge, sondern anhand der 12 Todesopfer von mehreren Tausend Explosionen), was wiederum die Wahrscheinlichkeit einer unterschiedslosen Wirkung (über das eigentliche Ziel hinaus) senkt.
Art 3 Abs 8c: Die zu erwartende Schädigung von Zivilist*innen/zivilen Objekten darf nicht extessiv im Verhältnis zum unmittelbaren militärischen Vorteil sein. Das ist sicherlich die schwierigste Bestimmung, weil sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.
Es gibt bei der Operation wohl mindestens 2 zivile Opfer, die 2 Kinder, was furchtbar ist. Rechtlich (RECHTLICH, das ist ausdrücklich keine moralische Bewertung) ist die Zerstörung der Kommunikationsinfrastruktur der Hisbollah vermutlich ein beträchtlicher militärischer Vorteil.
Art. 7 Abs. 1: Bestimmte Sprengfallen (Sprengfallen, die als bestimmte Objekte getarnt sind) sind unter allen Umständen verboten; diese Formen sind explizit aufgezählt (weil sie unter das Perfidieverbot fallen könnten).
Pager sind von dieser Auflistung nicht gedeckt.
Art. 7. Abs 2: Sprengfallen, die als vermeintlich unschädliche Objekte gebaut sind, sind verboten.
Bei der Interpretation bin ich nicht sicher, aber ich lese das so: man darf keine Bomben bauen, die wie Pager aussehen (ist etwas anderes als echte Pager zu Bomben machen)
Ohne Caveats geht es nicht:
1) Es ist keine völkerrechtliche Beurteilung aller Aspekte dieses Angriffs, sondern lediglich einige Überlegungen zu relevanten Aspekten in Bezug auf das erwähnte Protokoll II. Es ist auch keine moralische oder politische oder strategische Bewertung.
2) Nein, ich bin immer noch keine Völkerrechtlerin (und werde es nie werden 😭), aber diese Konvention kenne ich nun mal ziemlich gut, denn ich habe ein Buch über ihre Entstehung geschrieben. Aber Völkerrechtler*innen sind wie immer herzlich eingeladen, hier herumzulawyern. 🤓
Oh dammit, hier fehlt ein Tweet.
Das Protokoll wurde im Zuge der ersten Überprüfungskonferenz der CCW überarbeitet und als Amended Protocol II angenommen. Für Sprengfallen sind die Inhalte gleich geblieben. Israel hat 2000 auch dieses Dokument ratifiziert.
ihl-databases.icrc.org
Nachtrag: in der Mitte fehlte ein Tweet; insofern wichtig als die von mir geposteten Auszüge aus der 1995 überarbeiteten Fassung des Protokolls und nicht aus der ersten stammen (Inhalte waren aber schon 1980 drin; nur teils anders angeordnet). Der Vollständigkeit halber:

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